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Krypto Steuern in Deutschland by CoinTracking

Verkauf von Kryptowährungen


  1. Verkauf von Kryptowährungen innerhalb der 1-Jahresfrist


Der Verkauf von Kryptowährungen, die weniger als 1 Jahr lang gehalten wurden, ist nach § 23 EStG ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Die Gewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, wenn die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600€ innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wurde. Das Gleiche gilt für den Handel mit NFTs.


A kauft am 01.01.2022 1 BTC für 100€. Am 01.05.2022 verkauft A diesen 1 BTC für 1000€. Die Haltedauer beträgt in diesem Beispiel 7 Monate und unterschreitet damit die 1-Jahres-Frist. Außerdem ist die 600€ Freigrenze für das Jahr 2022 überschritten. Somit ist der realisierte Gewinn in Höhe von 900€ (1.000€ - 100€) vollständig steuerpflichtig.


So werden Kryptoverkäufe innerhalb der 1-Jahresfrist in CoinTracking ausgewiesen


Der Kauf und Verkauf von Krypto wird in CoinTracking dem Transaktionstyp „Trade“ ausgewiesen.


Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerbericht unter “1.1 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG” ausgewiesen.


2. Verkauf von Kryptowährung innerhalb der 1-Jahresfrist


Der Verkauf von Kryptowährungen, die länger als 1 Jahr lang gehalten wurden, ist kein steuerpflichtiges Ereignis. Der realisierte Gewinn ist steuerfrei. Das Gleiche gilt für den Handel mit NFTs.


A kauft am 01.01.2021 1 BTC für 100€. Am 02.01.2022 verkauft A diesen 1 BTC für 1.000€. Die Haltedauer beträgt hier ein Jahr und einen Tag und überschreitet damit die 1-Jahres-Frist. Der realisierte Gewinn von 900€ (1.000€-100€) ist steuerfrei.


So werden Kryptoverkäufe innerhalb der 1-Jahresfrist in CoinTracking ausgewiesen


Der Kauf und Verkauf von Krypto wird in CoinTracking als Transaktionstyp „Trade“ ausgewiesen.




Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen, die länger als ein Jahr gehalten wurden, werden in unserem Steuer-Report unter “2. Nicht steuerbare Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgewiesen.



3. Tausch von Kryptowährung zu Kryptowährung innerhalb der 1-Jahresfrist


Ein Tausch von Kryptowährung zu Kryptowährung steht steuerrechtlich einem Verkauf gleich. Abhängig von der Haltedauer sind die realisierten Gewinne steuerpflichtig oder steuerfrei. Gleiches gilt für den Handel mit NFTs.


A kauft am 01.01.2022 1 BTC für 100€. Am 01.05.2022 tauscht A diesen 1 BTC (aktueller Wert = 5.000€) gegen 2 ETH. Dieser Tausch ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Die Haltedauer von einem Jahr wurde unterschritten und die 600€-Freigrenze wurde überschritten. Der damit realisierte Gewinn von 4.000€ (5.000€ - 1.000€) wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des A versteuert.


Wurde die hingegebene Kryptowährung bei einem Tauschvorgang länger als ein Jahr gehalten, ist der Tauschvorgang kein steuerpflichtiges Ereignis und die Gewinne sind steuerfrei.


Für die erhaltenen Kryptowährungen fängt die Haltefrist ab dem Tauschzeitpunkt erneut an zu laufen. Als Anschaffungskosten sind die Erlöse der hingegebenen Währung. 


Verkauft A die 2 ETH am 01.07.2022 weiter (aktueller Wert = 10.000€), liegt wieder ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor. Die Haltedauer von einem Jahr wurde unterschritten und die 600€-Freigrenze wurde überschritten. Der damit realisierte Gewinn von 5.000€ (10.000€ - 5.000€) wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des A versteuert. 


So wird ein Krypto-Krypto-Tausch innerhalb der 1-Jahresfrist in CoinTracking ausgewiesen



Der Kauf und Verkauf von Krypto-Krypto Transaktionen wird in CoinTracking als Transaktionstyp „Trade“ ausgewiesen.



Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerbericht unter “1.1 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG” ausgewiesen.




4. Mit Kryptowährung bezahlt werden


Wird man für eine erbrachte Leistung in Kryptowährungen bezahlt, hängt die Besteuerung von der Art der Tätigkeit ab. Die Art der Tätigkeit kann bspw. ein Gewerbebetrieb, eine selbständige Tätigkeit, eine nichtselbständige Tätigkeit, Mieteinkünfte, ein privates Veräußerungsgeschäft und vieles mehr sein. Je nach Einkunftsart ist der Zufluss einkommensteuerrechtlich unterschiedlich zu versteuern und ggf. fallen weitere Steuern, wie Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Sozialabgaben an. Bei der Weiterveräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung ist der Nettolohn als Anschaffungskosten anzusetzen. Bei der Weiterveräußerung hängt die Besteuerung von der Haltedauer und der 600€-Freigrenze ab.


A erhält als Arbeitslohn von seinem Arbeitgeber am 31.01.2022 netto 3 BTC (im Wert von 60.000€) ausbezahlt. Am 15.02.2022 kauft sich A einen Tesla Model S im Wert von 80.000€ für 3 BTC. Der Tausch ist ein privates Veräußerungsgeschäft. Die Haltefrist von einem Jahr wurde unterschritten und die 600€ Freigrenze wurde überschritten. Der Veräußerungsgewinn von 20.000€ (=80.000€-60.000€) ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A. 


In dem CoinTracking Steuerreport werden die Lohneinkünfte als Income non taxable ausgewiesen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass diese Einkünfte in der Steuererklärung nicht unter die Einkünfte der privaten Veräußerungsgeschäfte fallen, sondern unter die nichtselbständigen Einkünfte und dementsprechend gesondert behandelt werden müssen. Hier empfehlen wir, einen Steuerberater hinzuzuziehen.


So werden Einkünfte in Form von Krypto in Cointracking ausgewiesen


Einkünfte in Form von Krypto werden in CoinTracking als Transaktionstyp „Einnahme“ ausgewiesen.


Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerbericht unter “1.3. Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG” ausgewiesen. 


5. Geschenke in Form von Krypto bekommen


Werden Kryptowährungen und Tokens verschenkt, fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Je nach Höhe des Geschenks fällt Schenkungsteuer an. Für größere Schenkungen beträgt der Freibetrag für Schenkungen innerhalb einer 10-Jahres-Frist für Nichtverwandte 20.000€, an Enkel oder Eltern 20.000€, an Kinder 400.000€ und an Ehegatten/Lebenspartner 500.000€. Wird der Schenkungs-Freibetrag überschritten, ist der übersteigende Betrag, je nach Beziehungsverhältnis des Beschenkten zu dem Schenker, steuerpflichtig mit einem Steuersatz von 7% bis 50%. Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt des Schenkenden werden auf den Beschenkten übertragen.


A bekommt am 01.01.2022 von B (nicht verwandt) 1 BTC im Wert von 15.000€ auf sein Wallet übertragen. Am 01.06.2022 bekommt A von B erneut 1 BTC im Wert von 19.000€ geschenkt. Der Schenkungs-Freibetrag von 20.000€ innerhalb der 10-Jahres Frist wurde überschritten. Damit fällt bei A Schenkungsteuer für den übersteigenden Betrag von 14.000€ an. Dies hat A dem Finanzamt zu melden und mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Die einkommensteuerliche Haltefrist übernimmt A von B. 


So werden Krypto-Geschenke in CoinTracking ausgewiesen


Für eingehende Kryptogeschenke hat CoinTracking den Transaktionstyp „Geschenk“ ausgewiesen. 



Eingehende Kryptogeschenke werden im Steuerbericht unter „3.1. Eingegangene Spenden und Schenkungen“ ausgewiesen.


Verkauf von Kryptogeschenken

Der Verkauf von Kryptogeschenken ist ein privates Veräußerungsgeschäft und die Besteuerung ist abhängig von der Haltedauer, die ab dem ursprünglichen Kauf durch den Schenker gerechnet wird. Wenn die Haltedauer von einem Jahr unterschritten wird, ist der Verkauf mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig, sofern die 600€-Freigrenze überschritten wird. Bei einer Haltedauer von über einem Jahr sind die Gewinne steuerfrei.


A verkauft am 01.09.2022 die 2 BTC, die A von B am 01.01.2022 und 01.06.2022 bekommen hat. Der Wert ist mittlerweile auf 20.000€ pro BTC gestiegen. Die Haltedauer von einem Jahr ist unterschritten und die 600€-Freigrenze ist überschritten. Der Gewinn von 6.000€ (40.000€-(15.000€+19.000€)) ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A.


So wird der Verkauf von Krypto-Geschenke in CoinTracking ausgewiesen


Der Verkauf wird in CoinTracking als Transaktiontyp „Trade“ ausgewiesen.



Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerbericht unter “1.1 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG” ausgewiesen.



6. Einkünfte als Belohnung oder Bonus (bsp. Referral Rewards oder Sign up Rewards)


Einkünfte, die durch eine Belohnung oder einen Bonus verdient wurden, fallen unter sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Wenn die Freigrenze von 256€ überschritten wird, müssen die Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die Rewards werden mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet.


A hat sich am 01.01.2022 auf Crypto.com angemeldet und bekommt 500 CRO Tokens im Wert von 300€ als Sign-Up-Bonus. Die Freigrenze von 256€ wurde unterschritten. Die Rewards in Höhe von 300€ werden mit dem persönlichen Steuersatz des A versteuert.


So werden Krypto-Belohnungen in CoinTracking ausgewiesen


Für eingehende Krypto-Rewards hat CoinTracking den Transaktionstyp „Belohnung/ Bonus“.



Eingehende Krypto-Rewards  werden im Steuerbericht unter „1.3. Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG“ ausgewiesen.



Verkauf von Rewards


Der Verkauf von Belohnungen oder Boni ist nach § 23 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft. Die Gewinne von Coins, die kürzer als 1 Jahr gehalten wurden, werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sofern die Freigrenze von 600€ überschritten wurde. Bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr ist der Gewinn aus dem Verkauf steuerfrei. 


A verkauft am 01.06.2022 seine 500 CRO, die er am 01.01.2022 als Sign-Up-Bonus erhalten hat. Der Wert ist mittlerweile auf 1.000€ gestiegen. Da die Haltedauer von

einem Jahr unterschritten und die 600€ Freigrenze unterschritten wurde, ist der Gewinn 700€ steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A. 


So wird der Verkauf von Rewards in CoinTracking ausgewiesen


Der Verkauf von Rewards wird in CoinTracking als Transaktionstyp „Trade“ ausgewiesen.



Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerbericht unter “1.1 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG” ausgewiesen.


7. Einkünfte durch Mining (Hobby)


Sofern beim Mining kein Gewerbebetrieb vorliegt (siehe oben), sind die Einkünfte den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuschreiben. Wird die Freigrenze von jährlich 256€ überschritten, müssen die Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die Mining-Rewards werden mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet.


A ist Bitcoin-Miner mit seinem privaten PC zu Hause. Am 01.01.2022 erhält er 0,001 BTC im Wert von 500€ als Mining-Reward ausgeschüttet. Die 256€-Freigrenze ist überschritten und somit sind die Mining-Rewards steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A.


So werden Mining-Rewards in CoinTracking ausgewiesen


Krypto Mining Rewards werden in CoinTracking als Transaktionstyp ,,Mining (nicht gewerblich)” ausgewiesen.



Einkünfte aus dem Mining werden im Steuerbericht unter „1.3. Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 3. EStG“ aufgeführt.


Verkauf von Mining Rewards (Hobby)


Der Verkauf von Mining-Rewards, der nicht unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fällt, ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, bei dem die Besteuerung von der Haltedauer abhängt. Wird die Haltedauer von einem Jahr unterschritten, ist der Verkauf mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, sofern die Freigrenze von jährlich 600€ überschritten wird. Bei einer Haltedauer von über einem Jahr sind die Gewinne steuerfrei.


A verkauft seine Mining-Rewards vom 01.01.2022 am 01.06.2022. Der Marktwert der 0,001 BTC ist auf 1.500€ angestiegen. Die 1-Jahres-Haltefrist wurde unterschritten und die 600€-Freigrenze wurde überschritten. Der Veräußerungsgewinn von 1.000€ ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A.


So wird der Verkauf von Mining-Rewards in CoinTracking ausgewiesen


Der Verkauf von Mining Rewards wird in CoinTracking als Transaktionstyp „Trade“ ausgewiesen.


Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerbericht unter “1.1 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG” ausgewiesen.


8. Einkünfte durch das Betreiben einer Masternode (Hobby)


Sofern beim Betreiben der Masternode kein Gewerbebetrieb vorliegt (siehe oben), sind die Einkünfte den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuschreiben. Wird die Freigrenze von jährlich 256€ überschritten, müssen die Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die Rewards werden mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet.


A betreibt einen Masternode mit seinem privaten PC zu Hause. Am 01.01.2022 erhält er 0,5 ETH im Wert von 500€ als Reward ausgeschüttet. Die 256€-Freigrenze ist überschritten und somit sind die Rewards steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A.


So werden Masternode Rewards (Hobby) in CoinTracking ausgewiesen


Einnahmen aus dem Betrieben einer Masternode werden in CoinTracking als Transaktionstyp „Masternode“ in CoinTracking ausgewiesen.



Einkünfte aus dem Betreiben einer Masternode werden im Steuerbericht unter „1.3. Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 3. EStG“ aufgeführt.




Verkauf von Masternode Rewards (Hobby)


Der Verkauf von Rewards, der nicht unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fällt, ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, bei welchem die Besteuerung von der Haltedauer abhängt. Wird die Haltedauer von einem Jahr unterschritten, ist der Verkauf mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, sofern die Freigrenze von jährlich 600€ überschritten wird. Bei einer Haltedauer von über einem Jahr sind die Gewinne steuerfrei.


A verkauft seine Rewards vom 01.01.2022 am 01.06.2022. Der Marktwert der 0,5 ETH ist auf 1.500€ angestiegen. Die 1-Jahres-Haltefrist wurde unterschritten und die 600€-Freigrenze wurde überschritten. Der Veräußerungsgewinn von 1.000€ ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A.


So wird der Verkauf von Masternode Rewards (Hobby) in CoinTracking ausgewiesen


Der Verkauf von Masternode Rewards wird in CoinTracking als Transaktionstyp „Trade“ ausgewiesen.


Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerbericht unter “1.1 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG” ausgewiesen.



9. Einkünfte durch Mining (gewerblich)


Krypto-Mining ist dann gewerblich, wenn es der Definition eines Gewerbebetriebs nach § 15 EStG entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Miner kraft Rechtsform oder wegen einer selbständigen, nachhaltigen und auf Gewinnerzielung ausgerichteten Betätigung im allgemeinen Wirtschaftsverkehr diese Definition erfüllt. 


Werden die gewerblichen Gewinne über Bilanz und GuV-Rechnung ermittelt, können die “geschürften” Coins im Anlagevermögen unter den Finanzanlagen oder im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen aktiviert werden. Die Zugangsbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, also dem Marktwert zum Mining-Zeitpunkt, zuzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten. 


Werden die gewerblichen Gewinne über eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, sind die “geschürften” Coins als Betriebseinnahme “mit Wertpapieren vergleichbare, nicht verbriefte Forderungen und Rechte im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG”, abzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten, aufzuführen.


So werden Mining Rewards (gewerblich) in CoinTracking dargestellt


Gewerbliche Einkünfte werden in CoinTracking als Transaktionstyp „Mining (gewerblich)“ ausgewiesen.

Einkünfte aus Mining (gewerblich) werden im CoinTracking im Steuerbericht unter „3.4. Mining (gewerblich)“ ausgewiesen.



Verkauf von Mining Rewards (gewerblich)


Werden die “geschürften” Coins veräußert, sind diese ebenfalls in der jeweiligen Gewinnermittlung (Bilanz und GuV/EÜR) abzubilden.


10. Einkünfte durch das Betreiben einer Masternode


Das Betreiben einer Masternode ist dann gewerblich, wenn es der Definition eines Gewerbebetriebs nach § 15 EStG entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Miner kraft Rechtsform oder wegen einer selbständigen, nachhaltigen und auf Gewinnerzielung ausgerichteten Betätigung im allgemeinen Wirtschaftsverkehr diese Definition erfüllt. 


Werden die gewerblichen Gewinne über Bilanz und GuV-Rechnung ermittelt, können die “geschürften” Coins im Anlagevermögen unter den Finanzanlagen oder im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen aktiviert werden. Die Zugangsbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, also dem Marktwert zum Mining-Zeitpunkt, zuzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten. 


Werden die gewerblichen Gewinne über eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, sind die “geschürften” Coins als Betriebseinnahme “mit Wertpapieren vergleichbare, nicht verbriefte Forderungen und Rechte im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 4 EStG”, abzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten, aufzuführen.


So werden Masternode Rewards (gewerblich) in CoinTracking dargestellt


Gewerbliche Einkünfte werden in CoinTracking als Transaktionstyp „Mining (gewerblich)“ ausgewiesen.

Einkünfte aus Mining (gewerblich) werden im CoinTracking im Steuerbericht unter „3.4. Mining (gewerblich)“ ausgewiesen.




Verkauf von Rewards aus dem Betreiben einer Masternode


Werden die “geschürften” Coins veräußert, sind diese ebenfalls in der jeweiligen Gewinnermittlung (Bilanz und GuV/EÜR) abzubilden.


11. Einkünfte durch Airdrops


Einkünfte durch Airdrops werden in zwei Kategorien unterteilt:


Wurde eine Gegenleistung für das Erhalten von Airdrops erbracht, führen die Airdrops zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, wenn die Freigrenze von 256€ überschritten wird. Eine Gegenleistung kann schon das Hinterlegen von Kontaktdaten oder das Anmelden auf einer Seite sein.

Sollte keine Gegenleistung erbracht sein, ist die Schenkungssteuer zu beachten. Hierbei sind Schenkungen an “Nicht-Verwandte” bis 20.000€ innerhalb von 10 Jahren steuerfrei.


A registriert sich bei einem Whitelisting mit Klarnamen und Wohnadresse, außerdem folgt er dem Projekt auf Twitter, registriert sich auf dem Discord-Channel und kommentiert 3 seiner Twitter-Freunde unter einem Invite-Tweet des Projekts. Am 01.06.2022 werden ihm 10 SOL im Wert von 1.000€ per Airdrop in sein Wallet übertragen. Das Hinterlegen seiner persönlichen Daten und der Interaktion auf Social-Media ist eine erbrachte Leistung und die 600€ Freigrenze wurde überschritten. Die erhaltenen SOL sind mit dem Marktwert von 1.000€ und dem persönlichen Steuersatz des A zu versteuern. 


B registriert sich bei einem Whitelisting, indem er lediglich auf der Plattform sein Wallet verknüpft. Am 01.06.2022 werden ihm 10 SOL im Wert von 1.000€ per Airdrop in sein Wallet übertragen. B hat keine persönlichen Daten hinterlegt, also keine Leistung erbracht. B hat keine weiteren Airdrops von dem Anbieter erhalten und somit den 20.000€-Freibetrag unterschritten. Die erhaltenen SOL sind steuerfrei. Die Anschaffungskosten werden mit dem Marktkurs bewertet.


So werden Airdrops in CoinTracking ausgewiesen


Airdrops werden in CoinTracking als Transaktionstyp „Airdrop“ ausgewiesen.


Airdrops werden im CoinTracking im Tax Report unter „1.3. Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG“ mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erhalts ausgewiesen.


Verkauf von Airdrops


Der Verkauf von Airdrop-Coins ist nach § 23 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft. Die Gewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, wenn die Haltefrist von einem Jahr unterschritten und die Freigrenze von 600€ überschritten wurde. Gewinne aus dem Verkauf von Coins aus Airdrops, die länger als 1 Jahr lang gehalten wurden, sind steuerfrei. 


A veräußert seine oben erhaltenen SOL am 01.06.2022 für 2.000€. Die 1-Jahres-Haltefrist wurde unterschritten und die 600€ Freigrenze wurde überschritten. Der Kursgewinn von 1.000€ ist mit dem persönlichen Steuersatz des A zu versteuern. 


B veräußert seine oben erhaltenen SOL am 01.06.2022 für 2.000€. Die 1-Jahres-Haltefrist wurde unterschritten und die 600€ Freigrenze wurde überschritten. Der Kursgewinn von 1.000€ ist mit dem persönlichen Steuersatz des B zu versteuern. 


So wird der Verkauf von Airdrops in CoinTracking ausgewiesen


Der Verkauf von Airdrops wird in CoinTracking als Transaktionstyp „Trade“ ausgewiesen.

Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerbericht unter “1.1 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG” ausgewiesen.



12. Einkünfte durch Staking (Staking Rewards)


Staking Rewards, die als Belohnung für die Teilnahme an einem Staking Pool ausgeschüttet werden, fallen unter sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Wird die Freigrenze von 256€ im Jahr überschritten, müssen die Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die Staking Rewards werden mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet.


A hat 10.000 ADA in einem Staking Pool hinterlegt und bekommt nach einem Monat 1.000 ADA, im Wert von 500€ als Reward ausgeschüttet. A hat durch den Reward sonstige Einkünfte erzielt, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Die 256€-Freigrenze wurde überschritten. Die damit realisierten Einkünfte von 500€ sind steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A. 


So werden Staking-Einnahmen in CoinTracking ausgewiesen


Einnahmen aus dem Staking werden als Transaktionstyp „Staking“ in CoinTracking ausgewiesen.


Staking wird in CoinTracking im Tax Report unter „1.3. Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG“ mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erhalts ausgewiesen.



Verkauf von Staking Rewards


Der Verkauf von Staking Rewards ist ein Verkauf von Kryptowährungen und die Besteuerung ist abhängig von der Haltedauer. Wenn die Haltedauer von einem Jahr unterschritten wird, ist der Verkauf nach § 23 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft und die Gewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sollte die Freigrenze von 600€ überschritten werden. Bei einer Haltedauer von über einem Jahr sind die Gewinne steuerfrei.


A erhält am 01.02.2022 1000 ADA im Wert von 500€ als Staking Rewards ausgeschüttet. (Die Rewards wurden bereits oben als Einkünfte versteuert). Am 01.05.2022 verkauft A die 1000 ADA für 1500€. Die 1-Jahres-Haltrefrist wurde unterschritten und die 600€-Freigrenze wurde überschritten. Der damit realisierte Kursgewinn von 1.000€ ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A. 


So wird der Verkauf von Staking Rewards in CoinTracking ausgewiesen


Der Verkauf wird in CoinTracking mit der Transaktionsart „Trade“ erfasst.

Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerbericht unter “1.1 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG” ausgewiesen.



13. Einkünfte durch Lending (Lending Rewards)


Lending Rewards, die als Belohnung für das Teilnehmen an einem Lending Pool ausgeschüttet werden, fallen unter sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Wenn die Freigrenze von 256€ überschritten wird, müssen die Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die Rewards werden mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet.


A hat 10.000 ADA in einem Lending Pool eingezahlt und bekommt nach einem Monat 1000 ADA, im Wert von 500€, als Lending Rewards ausgeschüttet. Somit hat Die 256€-Freigrenze überschritten. Die damit realisierten Einkünfte von 500€ sind steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A.


So werden Lending-Einnahmen in CoinTracking ausgewiesen


Einnahmen aus dem Lending werden in CoinTracking als Transaktionstyp „Lending Einnahme“ ausgewiesen.

Lending wird in CoinTracking im Tax Report unter „1.3. Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG“ mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erhalts ausgewiesen.



Verkauf von Lending Rewards


Der Verkauf von Lending Rewards ist ein Verkauf von Kryptowährungen und die Besteuerung ist abhängig von der Haltedauer. Wenn die Haltedauer von einem Jahr unterschritten wird, ist der Verkauf nach § 23 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft und die Gewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sollte die Freigrenze von 600€ überschritten werden. Bei einer Haltedauer von über einem Jahr sind die Gewinne steuerfrei.


A erhält am 01.01.2022 1000 ADA, im Wert von 500€, als Lending Rewards. Die Rewards wurde als Einkünfte versteuert. Am 01.06.2022 verkauft A die 1000 ADA für 1500€. Die 1-Jahres-Haltrefrist wurde unterschritten und die 600€-Freigrenze wurde überschritten. Der damit realisierte Kursgewinn von 1.000€ ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A. 


So wird der Verkauf von Lending-Rewards in CoinTracking ausgewiesen


Der Verkauf wird in CoinTracking als Transaktionstyp „Trade“ ausgewiesen.

Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerbericht unter “1.1 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG” ausgewiesen.



14. Einkünfte aus Liquidity Providing (LP)


Beim Liquidity Providing werden in der Regel eine oder mehrere Kryptowährungen in einen Liquidity Pool gegeben. Für das zur Verfügung stellen der Tokens erhält der Liquidity Provider Rewards in Form von Tokens ausgeschüttet. Außerdem erhält der Liquidity-Provider häufig einen Liquidity-Provider-Token für die Dauer des Providings übertragen. Hierbei entstehen 3 Transaktionen, die für die Besteuerung in Frage kommen: die Hereingabe von Token in den Liquidity Pool, die Herausnahme von Token aus dem Liquidity Pool und der Transfer der Rewards. Die deutsche Steuerverwaltung hat sich bisher noch nicht eindeutig dazu geäußert, ob bei der Hereingabe und der Herausnahme der zur Verfügung gestellten Token, jeweils gegen den LP-Token, ein Veräußerungsvorgang vorliegt. 


Ist man der Auffassung, dass bei der Hereingabe ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang gegen den LP-Token vorliegt, sind die zur Verfügung gestellten Coins zum Zeitpunkt der Hereingabe mit ihrem tagesaktuellen Börsenkurs zu bewerten. Die Wertsteigerung seit dem Anschaffungszeitpunkt ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des Liquidity Providers, es sei denn die Haltedauer von einem Jahr ist überschritten und die “Veräußerung” ist steuerfrei. Gleiches gilt für die Herausnahme der Token aus dem Liquidity Pool. Hierbei gilt der LP-Token als “veräußert” und ist mit dem Börsenkurs der beiden zurückerhaltenen Coins zum Zeitpunkt der Herausnahme zu bewerten. Ist die Haltedauer des LP-Tokens von einem Jahr, seit der Hereingabe, überschritten, liegt ebenfalls eine steuerfreie Veräußerung vor. Ist die Haltedauer unterschritten, ist die Wertsteigerung mit dem persönlichen Steuersatz des Liquidity Providers zu versteuern.


Ist man einer alternativen Auffassung, nämlich dass hierbei kein Veräußerungsvorgang vorliegt, werden die Token “durchgängig gehalten” und es liegt kein Veräußerungsvorgang vor. Eine Wertsteigerung ist nicht zu versteuern und der Anschaffungszeitpunkt der hineingegebenen Coins verschiebt sich nicht. 


Bei den Liquidity Rewards gibt es ebenfalls keine eindeutige Regelung. Nach der einen Auffassung werden Liquidity Rewards als Sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz des Liquidity Providers besteuert. Nach einer anderen Auffassung liegen Kapitaleinkünfte vor, die mit dem pauschalen Kapitalertragsteuersatz von 25% besteuert werden. 


Aufgrund der ungeklärten gesetzlichen Lage stellt es CoinTracking seinen Nutzern frei, welche Regelung angewendet werden soll. In den Settings kann frei ausgewählt werden, ob die Hereingabe oder Herausnahme als steuerpflichtige Transaktion oder steuerfreie Transaktion behandelt werden soll. Außerdem kann ausgewählt werden, ob die Liquidity Rewards als Sonstige Einkünfte, oder Kapitaleinkünfte besteuert werden sollen. 


CoinTracking hat in Absprache mit der Winheller Steuerberatungsgesellschaft als Standardeinstellung, dass die Hereingabe und Herausnahme der Coins als eine steuerpflichtige Veräußerung und Liquidity Rewards als Kapitaleinkünfte besteuert werden. Wir empfehlen jedoch in Einzelfällen und bei einer abweichenden Auffassung, einen Steuerberater hinzuzuziehen.


Beim Import oder der manuellen Eingabe von Liquidity Providing Transaktionen ist darauf zu achten, dass der Transaktionszeitpunkt für "Provide Liquidity" und "Receive LP-Token" sowie "Remove Liquidity" und "Return LP-Token" der selbe ist.


Beispiel für die Berechnung von Einkünften aus LP


A gibt 1 BTC (=20.000 EUR) und 15 ETH (=20.000 EUR), die er am 01.01.2022 erworben hat, am 01.06.2022 in einen Liquidity Pool (aktueller Gesamtwert = 60.000 EUR (=30.000 EUR + 30.000 EUR)) und erhält einen LP-Token. Am 01.12.2022 zieht er seine Token aus dem Pool heraus (aktueller Gesamtwert = 80.000 EUR (= 40.000 EUR + 40.000 EUR)) und erhält, zusammen mit seinen hereingegebenen Token, LP-Rewards von 0,1 BTC (= 4.000 EUR) ausgeschüttet.


Wird die Auffassung vertreten, dass die LP-Transaktionen steuerpflichtig sind und die Rewards der Kapitalertragsteuer unterliegen, liegen zwei steuerpflichtige Gewinne aus realisierter Wertsteigerung vor. Der Gewinn von 20.000 EUR (= 60.000 EUR - 40.000 EUR) am 01.06.2022 und der Gewinn von 20.000 € (= 80.000 EUR - 60.000 EUR) am 01.12.2022 ist jeweils steuerpflichtig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz der Liquidity Providers. Die Rewards von 4.000 EUR sind steuerpflichtig mit dem pauschalen Kapitalertragsteuersatz von 25 %.


Wird die Auffassung vertreten, dass die LP-Transaktionen nicht steuerpflichtig sind und die Rewards dem sonstigen Einkommen zuzuordnen sind, liegen keine steuerpflichtigen Gewinne aus realisierter Wertsteigerung vor. Die LP-Transaktionen können “ignoriert” werden und haben keinen Einfluss auf den Anschaffungszeitpunkt der Liquidity-Coins. Die Rewards in  Höhe von 4.000 EUR werden mit dem persönlichen Steuersatz des A versteuert.


So werden Liquidity-Transaktionen in CoinTracking ausgewiesen


Einnahmen aus dem Liquidity Providing werden in CoinTracking als Transaktionstyp “LP Rewards“ in CoinTracking ausgewiesen.


Steuerpflichtige LP-Transaktionen werden in Cointracking als Gewinne aus realisierter Wertsteigerung nach § 23 EStG ausgewiesen.


Nicht steuerpflichtige LP-Transaktionen werden nicht steuerpflichtige Gewinne ausgewiesen.


Liquidity Rewards werden entweder als Kapitalerträge nach § 20 EStG oder als sonstige Einkünfte nach § 22 Abs. 3 EStG ausgewiesen.


 



Verkauf von Liquidity Rewards


Der Verkauf von Liquidity Rewards ist ein Verkauf von Kryptowährungen und die Besteuerung ist abhängig von der Haltedauer. Wenn die Haltedauer von einem Jahr unterschritten wird, ist der Verkauf nach § 23 EStG ein privates Veräußerungsgeschäft und die Gewinne werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sollte die Freigrenze von 600€ überschritten werden. Bei einer Haltedauer von über einem Jahr sind die Gewinne steuerfrei.


A verkauft seine LP-Rewards vom 01.12.2022 am 02.11.2023 mit einer Wertsteigerung von 2.000 EUR. (Die Rewards wurden bereits oben als Einkünfte versteuert). Die 1-Jahres-Haltrefrist wurde unterschritten und die 600€-Freigrenze wurde überschritten. Der damit realisierte Kursgewinn von 2.000€ ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A. 


So wird der Verkauf von Liquidity Rewards in CoinTracking ausgewiesen


Der Verkauf wird in CoinTracking als Transaktionstyp „Trade“ ausgewiesen.


Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerbericht unter “1.1 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG” ausgewiesen.



15. Einkünfte aus dem Handel mit Margin Trades, Derivaten und Futures


Gewinne aus Margin Trades, Derivaten und Futures sind Erträge, die mit Hilfe von Finanzinstrumenten erwirtschaftet werden. Erträge, die mit Finanzinstrumenten erwirtschaftet werden, werden in Deutschland als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG klassifiziert. Diese werden nicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sondern unterliegen dem pauschalen Kapitalertragsteuersatz von 25%. Auf diese Einkünfte wird keine Spekulationsfrist angewendet. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen haben einen jährlichen Sparer-Pauschbetrag von 801€. Wird, zusammen mit allen übrigen Kapitalerträgen (wie Dividenden, Darlehen oder Aktiengewinne), dieser Betrag nicht überschritten, sind diese Kapitaleinkünfte steuerfrei. Verluste aus Kapitalerträgen können nur mit Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet werden. Außerdem können Verluste in das Vorjahr zurück- und in das Folgejahr vorgetragen werden. Der Maximalbetrag der Verluste, die berücksichtigt werden können, beträgt 20.000€.


A kauft sich am 01.01.2022 auf einer Börse Perpetual Futures Kontrakte (=nicht auslaufende Futures) für 2 ETH im Wert von 2.000€. Am 01.06.2022  ist der Wert der 2 ETH auf 3.000€ angestiegen, ebenso die Futures des A. A verkauft seine Futures am 01.06.2022. Der Sparer-Pauschbetrag wurde überschritten und der übersteigende Betrag von 199€ (=1.000€ Gewinn -801€ Freibetrag) ist steuerpflichtig mit dem Kapitalertragsteuersatz von 25%. 


Sollten Gewinne/Verluste aus Fremdwährungsgeschäften entstanden sein, werden diese in CoinTracking separat unter Einkünfte aus Devisenhandel ausgewiesen. 


So werden Trading-Margin-Trades, Derivaten und Futures in CoinTracking ausgewiesen


Einnahmen aus Margin-Trades, Derivaten und Futures werden in CoinTracking als Transaktionstyp „Derivate / Futures Gewinn “ in CoinTracking ausgewiesen.


Gewinne/Verluste aus Devisengeschäften werden in unserem Steuerreport unter “1.2. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG” ausgewiesen.


16. Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowährungen


Auch die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit Kryptowährungen ist steuerrechtlich dem Verkauf/Tausch gleichgesetzt. Je nach Haltedauer sind die realisierten Kursgewinne steuerpflichtig oder steuerfrei.


A kauft am 01.05.2022 ein Auto im Wert von 50.000€ und bezahlt mit 10 BTC. Die für den Verkauf hingegebenen 10 BTC hat A am 01.01.2022 für 40.000€ gekauft. Der Kauf des Autos ist gleichzeitig ein privates Veräußerungsgeschäft der 4 BTC nach § 23 EStG. Die 1-Jahres-Haltrefrist wurde unterschritten und die 600€-Freigrenze wurde überschritten. Der damit realisierte Kursgewinn von 10.000€ ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A. 


Wenn A eine Kryptowährung für den Kauf benutzt, die länger als ein Jahr gehalten wurde, entsteht kein steuerbares Ereignis und die Gewinne sind steuerfrei.


So wird die Bezahlung Waren und Dienstleistungen mit Kryptowährung in CoinTracking ausgewiesen


Ein Verkauf von Kryptowährung gegen Waren oder Dienstleistungen, die nicht in CoinTracking nachverfolgt werden können, wird als Transaktionstyp „Sonstige Ausgaben“ erfasst. Gewinne und Verluste aus der Transaktionsart „Ausgabe“ werden ausgewiesen.

Gewinne und 

Verluste aus der Transaktionsart „Ausgabe“ werden in CoinTracking im Steuerreport unter “1.1 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG” ausgewiesen.




17. Geschenke in Form von Krypto machen


Kryptowährung verschenken sorgt für keine Steuerbelastung bei der schenkenden Person. Nur die beschenkte Person sollte die bei der Schenkungsteuer die relevanten Freibeträge beachten (siehe Geschenke in Form von Krypto bekommen). Die Ausgaben können nicht als Anschaffungskosten den Gewinnen anderer Krypto-Veräußerungen abgezogen werden. Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt werden an die beschenkte Person weitergegeben.


So werden ausgehende Geschenke in CoinTracking ausgewiesen


Ausgehende Geschenke werden als Transaktionstyp „Schenkungen“ in CoinTracking ausgewiesen.




Sie werden im Steuerreport unter “3.2. Ausgegangene Spenden und Schenkungen” ausgewiesen.


18. Spenden in Form von Krypto machen


Kryptospenden sorgen, wie Geschenke auch, für keine Steuerbelastung bei der schenkenden Person. Gehen Spenden an gemeinnützige Organisationen, kann der Spendenbetrag gegebenenfalls von der Steuer abgezogen werden. Hierfür ist eine Spendenbescheinigung notwendigDie Ausgaben können nicht als Anschaffungskosten den Gewinnen anderer Krypto-Veräußerungen abgezogen werden.


So werden ausgehende Spenden in CoinTracking ausgewiesen


Ausgehende Geschenke werden als Transaktionstyp „Spende“ in CoinTracking ausgewiesen.


Sie werden im Steuerreport unter “3.2. Ausgegangene Spenden und Schenkungen” ausgewiesen.




19. Gestohlene Kryptowährung


Gestohlene Coins können mit ihren Anschaffungskosten nicht gewinnmindernd abgesetzt werden. 


A hat am 01.01.2022 1 BTC im Wert von 10.000€ gekauft. Am 01.05.2022 bemerkt A, dass eine dritte Person seinen Private Key gestohlen und den 1 BTC auf ein anderes Wallet übertragen hat. A kann den Verlust nicht geltend machen. Wir empfehlen an dieser Stelle einen Steuerberater hinzuziehen, im Einzelfall können die Kosten mit der richtigen Beratung zurückgeholt werden.


So werden gestohlene Kryptowährungen in CoinTracking ausgewiesen


Gestohlene Coins werden als Transaktionstyp „Gestohlen“ in CoinTracking ausgewiesen.



Sie werden im Steuerreport unter “3.3. Verlorene und gestohlene Coins” ausgewiesen.


20. Verlorene Kryptowährung


Verlorene Coins können mit ihren Anschaffungskosten nicht gewinnmindernd abgesetzt werden. 


A hat am 01.01.2022 1 BTC im Wert von 10.000€ gekauft. Am 01.05.2022 bemerkt A, dass er keinen Zugang mehr zu dem Wallet hat, auf dem der 1 BTC liegt. A kann den Verlust nicht geltend machen. Wir empfehlen an dieser Stelle einen Steuerberater hinzuziehen, im Einzelfall können die Kosten mit der richtigen Beratung zurückgeholt werden.


So werden verlorene Kryptowährungen in CoinTracking ausgewiesen


Verlorene Coins werden als Transaktionstyp „Verlust“ in CoinTracking ausgewiesen.



Sie werden im Steuerreport unter “3.3. Verlorene und gestohlene Coins” ausgewiesen.










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