Was muss man beim Verkauf von Kryptos bezüglich der Steuer in Österreich beachten?
1. Steuer auf den Verkauf von Krypto in Österreich
In Österreich werden Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als Kapitaleinkünfte behandelt und unterliegen einem Sondersteuersatz von 27,5 %. Die Steuerpflicht greift jedoch erst, wenn die Kryptowährungen in Fiat-Währung (z. B. Euro) oder andere Wirtschaftsgüter wie NFTs umgetauscht werden. Der reine Tausch von einer Kryptowährung in eine andere bleibt steuerfrei.
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. So ist es beispielsweise möglich, Gewinne aus Kryptowährungen mit Verlusten aus Aktien innerhalb eines Kalenderjahres zu verrechnen. Allerdings können Verluste aus Kryptowährungen nicht auf zukünftige Jahre übertragen werden.
Seit dem 01.01.2023 werden die Durchschnittskosten pro Asset berechnet. Aus diesem Grund haben wir eine neue Methode entwickelt, die ATM-Methode. Dabei handelt es sich um ein duales Verfahren, bei dem älterer Bestand nach dem FIFO-Prinzip behandelt wird, während neuer Bestand den Durchschnittskosten je Wallet unterliegt. Diese Methode erfüllt die ab 2023 geltenden Steuervorschriften in Österreich.
Beispiel für die Steuerberechnung - FIFO Prinzip
A kauft am 01.02.2024 1 BTC für 1.000€. Am 10.06.2024 verkauft A diesen 1 BTC für 2.000€. Der realisierte Gewinn aus der Wertsteigerung in Höhe von 1.000€ (2.000€ - 1.000€) ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerreport unter “1.1. Steuerpflichtige Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen gem. § 27b Abs 3 EStG” ausgewiesen.
Beispiel für die Steuerberechnung - ATM Prinzip
A kauft 1 BTC für 300 EUR am 01.09.2022 und einen weiteren BTC für 600 EUR am 01.02.2023. Die durchschnittliche Kostenbasis beträgt 450 EUR pro BTC. Am 01.09.2024 wird 1 BTC für 5.000 EUR verkauft, was zu einem Gewinn von 4.550 EUR führt.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuerreport unter “1.1. Steuerpflichtige Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen gem. § 27b Abs 3 EStG” ausgewiesen.
Beispiel für die Steuerberechnung - Altbestand
A kauft 1 BTC für 100 EUR am 05.01.2021 und einen weiteren BTC für 300 EUR am 05.02.2021. Gemäß den Bestandsregeln wird der zuerst gekaufte BTC nach der FIFO-Methode verbucht. Wenn A den ersten BTC am 20.11.2024 für 3000 EUR verkauft und ein Monat später zwei weitere BTC für jeweils 2500 EUR kauft, besitzt A nun 3 BTC. Mit den angegebenen Transaktionen beträgt die neue Kostenbasis pro Einheit 1.766,67 EUR.
Der Gewinn aus dem Verkauf von Altbestand in Höhe von 2.900€ (3000€ - 100€) wird in unserem Steuerreport unter " 3.1. Nicht steuerbare Einkünfte aus Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen und NFTs" ausgewiesen.
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften mit NFTs
Der Gewinn aus dem Handel mit NFTs zählt in Österreich zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften. Die neue Gesetzeslage, die am 01.03.2022 in Kraft trat, änderte an der Besteuerung von NFTs nichts. Sofern die Haltedauer von einem Jahr unterschritten wird, sind die erzielten Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 31 EStG zu versteuern.
Beispiel für die Steuerberechnung von NFT-Verkäufen
A kauft sich auf OpenSea am 20.03.2024 einen Board Ape für 2.000€. Am 20.07.2024 verkauft er den Board Ape für 4.000€. Die Spekulationsfrist von einem Jahr wurde unterschritten. Der erzielte Spekulationsgewinn von 2.000€ ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Hätte A mit dem Verkauf ein Jahr gewartet, wäre sein Spekulationsgewinn steuerfrei gewesen.
So werden NFT-Verkäufe dargestellt
Der Kauf und Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen. Die NFTs können im CoinTracking-NFT Center genauer klassifiziert werden.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit NFTs bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr werden im Steuerreport unter "1.3. Steuerpflichtige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften mit NFTs gemäß § 31 EStG" ausgewiesen.
3. Umtausch von Kryptowährungen
Der Tausch von Krypto zu Krypto ist keine steuerpflichtige Transaktion in Österreich. Erst wenn die getauschte Kryptowährung wieder gegen FIAT oder NFT zurückgetauscht wird, ist diese Transaktion steuerpflichtig. Die Anschaffungskosten des ursprünglichen Krypto-Kaufs werden bis zum finalen Verkauf weitergegeben.
Beispiel für die Steuerberechnung beim Tausch von Kryptowährungen
A kauft am 01.01.2024 1 BTC für 1.000€. Am 01.05.2024 tauscht A diesen 1 BTC gegen 2 ETH. Dieser Krypto-Tausch ist keine steuerpflichtige Transaktion. Am 01.08.2024 tauscht A die 2 ETH gegen 3.000€ ein. Bei dieser Transaktion fällt auf die realisierte Wertsteigerung von 2000€ (3.000€ - 1.000€) der Steuersatz von 27,5% an.
So wird der Tausch dargestellt
Der Kauf und Verkauf wird mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen. Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
Wer NFTs mit Krypto kauft, muss Steuern bezahlen. Der Gewinn aus der realisierten Wertsteigerung der hingegebenen Kryptowährung ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%. Der Marktwert der hingegebenen Kryptowährungen ergibt die Anschaffungskosten des neu gekauften NFT. Der NFT hat eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Wird der NFT nach einem Jahr verkauft, sind die Gewinne aus der Veräußerung steuerfrei.
Beispiel für die Steuerberechnung des NFT-Kaufs
Anstatt die ETH zu verkaufen, tauscht A am 01.08.2022 diese gegen einen Bored Ape NFT ein. Diesen NFT verkauft A wiederum am 01.09.2022 für 5.000€. Durch den ersten Tausch erzielt A Einkünfte aus der realisierten Wertsteigerung in Höhe von 2.000€ ( 3.000€ Marktwert der 2 ETH am 01.08.2022 – 1.000€ Anschaffungskosten des 1 BTC), die mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert werden. Der Marktwert von 3.000€ entspricht den Anschaffungskosten des NFT. Der Gewinn aus dem Verkauf des NFT am 01.09.2022 wird zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften hinzugezählt. Da die Spekulationsfrist von einem Jahr unterschritten wurde, ist der Gewinn in Höhe von 2.000€ mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von A steuerpflichtig.
Kauf von NFTs mit Krypto
Der Kauf und Verkauf wird mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen. Gewinne und Verluste aus dem Handel mit NFTs werden im Steuer Report unter “1.3. Steuerpflichtige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften mit NFTs gem. § 31 EStG” ausgewiesen. Der NFT kann im NFT Center klassifiziert werden.
5. Steuer auf Krypto-Geschenke
Werden Kryptowährungen verschenkt, fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Je nach Höhe des Geschenks fällt eine Meldepflicht über den Schenkungsbetrag an. Die Deklarationspflicht beginnt bei Geschenken an Angehörige ab einem Betrag von 50.000€ und bei anderen Personen bei 15.000€ innerhalb von 5 Jahren.
Beispiel für die Steuerberechnung für Krypto-Geschenke
A bekommt am 01.01.2024 von B (nicht verwandt) 1 BTC im Wert von 10.000€ auf sein Wallet übertragen. Am 01.06.2024 bekommt A von B erneut 1 BTC im Wert von 10.000€ geschenkt. Die Meldegrenze von 15.000€ innerhalb der 5-Jahres Frist wurde überschritten. Damit muss A die Schenkung melden. Hier empfehlen wir, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
So werden Krypto-Geschenke ausgewiesen
Für eingehende Krypto-Geschenke gibt es bei CoinTracking den Transaktionstyp “Geschenk / Trinkgeld”.
Eingehende Krypto-Geschenke werden im Steuer Report unter “4.1. Eingegangene Spenden und Schenkungen” ausgewiesen.
Steuer auf den Verkauf von Krypto-Geschenken
Bei einem Verkauf von Kryptowährungen, die man geschenkt bekommen hat, sind die daraus resultierenden Gewinne Kapitaleinkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Diese Gewinne sind mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % zu versteuern. Die Anschaffungskosten der schenkenden Person gehen auf die Person über, die das Krypto-Geschenk erhält.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Krypto-Geschenken
A verkauft am 01.06.2024 1 BTC, den er am 01.01.2024 von B erhalten hat. Der ursprüngliche Anschaffungspreis für diesen 1 BTC betrug 1.000€. Der Wert ist inzwischen auf 3.000€ pro BTC gestiegen. Der daraus resultierende Gewinn von 2.000€ (3.000€ - 1.000€) ist mit dem Sondersteuersatz von 27,5% steuerpflichtig.
Gewinne und Verluste aus Verkauf von Geschenken werden im CoinTracking Steuer Report unter “1.1. Steuerpflichtige Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen gem. § 27b Abs 3 EStG” ausgewiesen.
6. Steuer auf Krypto-Belohnungen
Eine Krypto-Belohnung, die durch die Erbringung einer Leistung verdient wurde, zählt in Österreich zu den laufenden Einkünften. Diese laufenden Einkünfte aus der Belohnung werden mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet und mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert. Der Marktwert zum Zuflusszeitpunkt der Belohnung stellt gleichzeitig die Anschaffungskosten für einen eventuellen Weiterverkauf dar.
Beispiel für die Steuerberechnung für Krypto-Belohnungen
A hat sich am 01.01.2024 auf Crypto.com angemeldet und bekommt 500 CRO Tokens im Wert von 500€ als Sign-Up-Bonus. Die Rewards in Höhe von 500€ fallen unter laufende Einkünfte und werden mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert.
So werden Krypto-Belohnungen dargestellt
Der Bonus wird bei CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Belohnung / Bonus” eingetragen.
Einkünfte durch Belohnungen werden im Steuer Report unter “2.1. Steuerpflichtige laufende Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen gem. § 27b Abs 2 Z 1 EStG” aufgelistet. Weitere Transaktionstypen, die hier mit aufgelistet werden: - Dividenden - Sonstige Einnahmen - Lending - Zinsen - Einnahmen - Liquidity Mining - Airdrops
Steuern auf den Verkauf von Belohnungen
Eine realisierte Wertsteigerung aus dem Verkauf von Belohnungen wird in
Österreich als Kapitaleinkünfte qualifiziert. Die Gewinne aus dem Verkauf dieser Coins werden mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Belohnungen
A verkauft am 01.06.2022 seine 500 CRO, die er am 01.01.2022 als Sign-Up-Bonus erhalten hat. Der Wert ist mittlerweile auf 1.000€ gestiegen. Der Gewinn von 500€ (1.000€ - 500€) ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So wird der Verkauf von Belohnungen dargestellt
Der Verkauf wird mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden im Steuer Report unter “1.1. Steuerpflichtige Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen gem. § 27b Abs 3 EStG” ausgewiesen.
7. Steuer auf Krypto Mining (Hobby)
Sofern beim Mining kein Gewerbebetrieb vorliegt, liegen laufende Privateinkünften vor. Diese Krypto-Mining-Einkünfte werden in Österreich mit dem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt angesetzt und mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert. Dieser Wert wird auch als Anschaffungskosten bei der Weiterveräußerung angesetzt.
Beispiel für die Steuerberechnung auf Einkünfte aus Mining (Hobby)
A ist Bitcoin-Miner und betreibt das Mining mit seinem privaten PC zu Hause. Am 01.01.2024 erhält er 1 BTC im Wert von 1.000 € als Mining-Reward. Das Mining zählt zu den laufenden Einkünften aus Leistungen zur Transaktionsverarbeitung und wird mit einem Steuersatz von 27,5 % besteuert.
So wird Krypto Mining (Hobby) dargestellt
Einkünfte durch Mining werden im Steuer Report unter “2.2. Steuerpflichtige laufende Einkünfte aus Leistungen zur Transaktionsverarbeitung gem. § 27b Abs 2 Z 2 EStG” aufgelistet. Weitere Transaktionstypen, die hier mitaufgelistet werden: - Masternodes
Verkauf von Mining Rewards (Hobby)
Der Verkauf von Mining-Rewards, der nicht unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fällt, fällt unter Kapitaleinkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Der Veräußerungsgewinn wird mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % versteuert.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Mining Rewards (Hobby)
A verkauft seine Mining-Rewards vom 01.01.2024 am 01.06.2024. Der Marktwert des 1 BTC ist auf 1.500 € angestiegen. Der Veräußerungsgewinn von 500 € (1.500 € - 1.000 €) unterliegt der Steuerpflicht und wird mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % besteuert.
So wird der Verkauf von Mining Rewards (Hobby) dargestellt
Der Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Steuerpflichtige Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen gem. § 27b Abs 3 EStG” ausgewiesen.
8. Steuer auf Einkünfte durch das Betreiben einer Masternode
Sofern beim Betreiben einer Masternode kein Gewerbebetrieb vorliegt, sind die Einkünfte den laufenden Einkünften nach zuzuschreiben. Diese Einkünfte werden mit dem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt angesetzt und mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert. Dieser Wert wird auch als Anschaffungskosten bei der Weiterveräußerung angesetzt.
Beispiel für die Steuerberechnung von Masternodes
A betreibt eine Masternode mit seinem privaten PC zu Hause. Am 01.03.2024 erhält er 0,5 ETH im Wert von 500€ als Reward ausgeschüttet. Diese Transaktion wird mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert.
So werden Einkünfte durch das Betreiben einer Masternode dargestellt
Einkünfte aus dem Betreiben einer Masternode werden mit dem Transaktionstyp “Masternode” eingetragen. Einkünfte durch Masternodes werden im Steuer Report unter “2.2. Steuerpflichtige laufende Einkünfte aus Leistungen zur Transaktionsverarbeitung gem. § 27b Abs 2 Z 2 EStG” aufgelistet. Weitere Transaktionstypen, die hier mit aufgelistet werden: - Mining (nicht gewerblich)
Verkauf von Rewards aus dem Betreiben einer Masternode
Der Verkauf von Rewards, der nicht unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fällt, fällt unter Kapitaleinkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Der Veräußerungsgewinn wird mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % versteuert.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Masternode Rewards
A verkauft seine Rewards vom 01.03.2024 am 01.06.2024. Der Marktwert der 0,5 ETH ist auf 1.000€ angestiegen. Der Veräußerungsgewinn von 500€ (1.000€ - 500€) ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So wird der Verkauf von Masternode Rewards dargestellt
Der Verkauf wird mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Steuerpflichtige Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen gem. § 27b Abs 3 EStG” ausgewiesen.
9. Steuer auf Einkünfte aus Minting
Sofern beim Minting kein Gewerbebetrieb vorliegt, liegen laufende private Einkünfte vor. Diese Einkünfte werden mit dem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt angesetzt und mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert. Dieser Wert wird auch als Anschaffungskosten bei der Weiterveräußerung angesetzt.
Beispiel für die Berechnung der Minting Steuer in Österreich
A mintet am 01.03.2024 ETH im Wert von 1000€. Diese Transaktion ist mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern.
So werden Einkünfte aus Minting ausgewiesen
Das Minten eines Tokens oder NFTs wird mit dem Transaktionstyp “Minting” eingetragen.
Minting ist dann gewerblich, wenn es der Definition eines Gewerbebetriebs nach § 23 EStG entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreiber kraft Rechtsform oder wegen einer selbständigen, nachhaltigen und auf Gewinnerzielung ausgerichteten Betätigung im allgemeinen Wirtschaftsverkehr diese Definition erfüllt. Werden die gewerblichen Gewinne über Bilanz und GuV-Rechnung ermittelt, können die “geschürften” NFTs im Anlagevermögen unter den Finanzanlagen oder im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen aktiviert werden. Die Zugangsbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, also dem Marktwert zum Minting-Zeitpunkt, zuzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten. Werden die gewerblichen Gewinne über eine Überschussrechnung ermittelt, sind die “geschürften” NFTs als Betriebseinnahme im Sinne des § 4 Absatz 3 EStG, abzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten, als Minting Steuer aufzuführen.
Verkauf von geminteten Coins oder NFTs (gewerblich)
Werden die geminteten Coins/NFTs veräußert, sind diese ebenfalls in der jeweiligen Gewinnermittlung (Bilanz und GuV/ÜR) abzubilden.
Krypto Steuer beim Verkauf von geminteten Coins oder NFTs (privat)
Einkünfte aus dem Handel mit NFTs fallen unter Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nach. Sofern die Spekulationsfrist von einem Jahr unterschritten wird, sind die erzielten Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen zu versteuern. Einnahmen aus dem Handel mit Kryptowährungen fallen unter Kapitaleinkünfte.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von geminteten Coins
A verkauft seine ETH vom 01.03.2024 am 01.06.2024. Der Marktwert ist auf 2.000€ angestiegen. Der Veräußerungsgewinn von 1.000€ (2.000€ - 1.000€) ist steuerpflichtig mit dem Steuersatz von 27,5%.
So wird der Verkauf von geminteten Coins dargestellt
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen, werden im Steuer Report unter “1.1. Steuerpflichtige Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen gem. § 27b Abs 3 EStG” ausgewiesen.
10. Krypto Mining Steuer (kommerziell)
Krypto-Mining ist dann gewerblich, wenn es der Definition eines Gewerbebetriebs nach § 23 EStG entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Miner kraft Rechtsform oder wegen einer selbständigen, nachhaltigen und auf Gewinnerzielung ausgerichteten Betätigung im allgemeinen Wirtschaftsverkehr diese Definition erfüllt. Werden die gewerblichen Gewinne über Bilanz und GuV-Rechnung ermittelt, können die “geschürften” Coins im Anlagevermögen unter den Finanzanlagen oder im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen aktiviert werden. Die Zugangsbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, also dem Marktwert zum Mining-Zeitpunkt, zuzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten. Werden die gewerblichen Gewinne über eine
Überschussrechnung ermittelt, sind die “geschürften” Coins als Betriebseinnahme im Sinne des § 4 Absatz 3 EStG, abzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten, aufzuführen.
So wird die Krypto Mining (kommerziell) dargestellt
Gewerbliche Einkünfte können bei CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Mining (kommerziell)” eingetragen werden.
Einkünfte aus Mining (kommerziell) werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “4.4. Mining (kommerziell)” ausgewiesen.
Krypto Steuer beim Verkauf von Mining Rewards (gewerblich)
Werden die “geschürften” Coins veräußert, sind diese ebenfalls in der jeweiligen Gewinnermittlung (Bilanz und GuV/ÜR) abzubilden.
12. Steuer auf Krypto Airdrops
Airdrops sind nicht steuerbare sonstige Einkünfte und werden im Zuflusszeitpunkt nicht besteuert. Die Anschaffungskosten werden mit 0 € bewertet. Erst bei der Weiterveräußerung fällt der Sondersteuersatz auf den gesamten Betrag mit 27,5% an.
Beispiel für die Steuerberechnung für Airdrops
A registriert sich für ein Whitelisting mit Klarnamen und Wohnadresse. Außerdem folgt er dem Projekt auf Twitter, tritt dem Discord-Channel bei und markiert drei seiner Twitter-Freunde unter einem Invite-Tweet des Projekts. Am 01.06.2024 werden ihm 10 SOL im Wert von 1.000 € per Airdrop in sein Wallet übertragen. Die erhaltenen SOL sind zum Zeitpunkt des Erhalts steuerfrei und werden mit Anschaffungskosten von 0 € angesetzt. Beim späteren Verkauf wird der gesamte Betrag besteuert.
So werden Airdrops dargestellt
Airdrops werden mit dem Transaktionstyp “Airdrop” eingetragen.
Airdrops werden im Steuer Report unter “3.2. Nicht steuerbare Einkünfte gem. § 27b Abs 2 Z 2 Satz 2 EStG” mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Erhaltens ausgewiesen. Weitere Transaktionstypen, die hier mit aufgelistet werden: - Staking (nicht steuerbar) - Einnahmen (nicht steuerbar)
Krypto Steuer beim Verkauf von Airdrops
Die Gewinne aus dem Verkauf sind Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen, deren realisierte Wertsteigerung mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert wird. Für Airdrops gilt darüber hinaus, dass der Gesamtbetrag der Veräußerung steuerpflichtig ist.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Airdrops
A veräußert seine oben erhaltenen SOL am 01.07.2024 für 2.000€. Dieser Gesamtbetrag von 2.000€ fällt unter die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und unterliegt der Steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So werden Airdrops dargestellt
Der Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG”
ausgewiesen.
13. Krypto Steuer auf Staking Rewards
Staking Rewards werden zum Zuflusszeitpunkt nicht besteuert. Die Anschaffungskosten werden mit 0€ bewertet. Erst bei der Weiterveräußerung fällt der Sondersteuersatz auf den gesamten Betrag mit 27,5% an.
Beispiel für die Steuerberechnung für Staking
Darstellung der Einkünfte durch Staking
Einkünfte aus dem Staking werden mit dem Transaktionstyp “Staking” eingetragen.
Staking Rewards werden im Steuer Report unter “3.2. Nicht steuerbare Einkünfte gem. § 27b Abs 2 Z 2 Satz 2 EStG” mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Erhaltens ausgewiesen. Weitere Transaktionstypen, die hier mit aufgelistet werden: - Airdrops - Einnahmen (nicht steuerbar)
Krypto Steuer auf den Verkauf von Staking Rewards
Der Verkauf von Staking Rewards ist ein Verkauf fällt unter die Kapitalerträge. Die realisierte Wertsteigerung wird mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert. Für Staking Rewards gilt darüber hinaus, dass der Gesamtbetrag der Veräußerung steuerpflichtig ist.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Staking Rewards
A erhält am 01.01.2024 1000 ADA im Wert von 500€ als Staking Rewards ausgeschüttet. Am 01.05.2024 verkauft A die 1000 ADA für 1500€. Der Gesamtbetrag der Transaktion in Höhe von 1500€ ist steuerpflichtig als Einkünfte aus realisierter Wertsteigerung mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So wird der Verkauf von Staking Rewards dargestellt
Der Verkauf wird mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden im Steuer Report unter “1.1. Steuerpflichtige Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen gem. § 27b Abs 3 EStG” ausgewiesen.
14. Steuer auf Lending Rewards
Lending Rewards, die als Belohnung für das Teilnehmen an einem Lending Pool ausgeschüttet werden, fallen unter laufende Einkünfte. Die laufenden Einkünfte werden mit dem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt bewertet und entsprechend mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert. Der Marktwert zum Zuflusszeitpunkt stellt auch gleichzeitig die Anschaffungskosten für den Weiterverkauf dar.
Beispiel für die Steuerberechnung aus Einkünfte durch Lending
A hat 10.000 USDT in einen Lending Pool eingezahlt und bekommt nach einem Monat 1.000 USDT, im Wert von 1.000€, als Lending Reward ausgeschüttet. Die laufenden Einkünfte in Höhe von 1.000€ sind steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So wird Krypto Lending dargestellt
Einkünfte durch Lending werden mit dem Transaktionstyp “Lending” eingetragen
Einkünfte durch Lending werden im Steuer Report unter “2.1. Steuerpflichtige laufende Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährungen gem. § 27b Abs 2 Z 1 EStG” aufgelistet. Weitere Transaktionstypen, die hier mitaufgelistet werden: Dividenden - Sonstige Einnahmen - Zinsen - Einnahmen - Liquidity Mining - Airdrops
Krypto Steuer beim Verkauf von Lending Rewards
Die Gewinne aus dem Verkauf von Lending Rewards sind Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Diese Einkünfte werden, gemindert um die Anschaffungskosten, mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Lending Rewards
A erhält am 01.01.2024 1.000 ADA, im Wert von 500€, als Lending Rewards. Die Rewards wurden bereits als laufende Einkünfte versteuert. Am 01.06.2024 verkauft A die 1.000 ADA für 1.500€. Der damit realisierte Kursgewinn von 1.000€ ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
Darstellung des Verkaufs von Lending Rewards
Der Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
15. Krypto Steuer in Österreich: Einkünften aus dem Handel mit Margin Trades, Derivaten und Futures
Gewinne aus Margin Trades, Derivaten und Futures sind Erträge, die mit Hilfe von Finanzinstrumenten erwirtschaftet werden. Diese fallen als unverbriefte Derivate in der Regel nicht unter den Sondersteuersatz von 27,5% sondern sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu besteuern. Im Steuer Report werden die Gewinne und Verluste separat ausgewiesen. Verluste aus Kapitalerträgen können nur mit Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet werden.
Beispiel für die Steuerberechnung von Einkünften aus dem Handel mit Margin Trades, Derivaten und Futures
A erhält am 01.01.2024 2 ETH im Wert von 1.500€ und hinterlegt diese als Margin für einen Margin-Trade. Am 02.03.2024 realisiert A einen Gewinn von 1 ETH im Wert von 2.000€. Da es sich um einen Gewinn aus einem Margin-Trade handelt, unterliegt dieser nicht dem Sondersteuersatz von 27,5%, sondern wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Am 04.03.2024 kauft A 1.000 USDT für 1.000€, die er für Perpetual Futures verwendet. Da der Wert des Kontrakts sinkt, entscheidet sich A am 31.03.2024, den Trade mit einem Verlust von 300 USDT zu schließen.
So werden Einkünfte aus dem Handel mit Margin Trades, Derivaten und Futures dargestellt
Sollten Gewinne/Verluste aus Fremdwährungsgeschäften nach § 27 Abs. 3 EStG entstanden sein, werden diese in CoinTracking separat unter Einkünfte aus Devisenhandel ausgewiesen. Gewinne aus dem Handel mit Derivaten/Futures werden bei CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Derivate/Futures” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Margin, Derivaten und Futures werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.2. Steuerpflichtige Einkünfte aus dem Handel mit Margin, Derivaten und Futures gem. § 27 Z 4 EStG"ausgewiesen.
16. Bezahlung mit Kryptowährungen für Waren und Dienstleistungen
Auch die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit Kryptowährungen ist steuerrechtlich dem Verkauf/Tausch gleichgesetzt. Der Kauf einer Ware oder Dienstleistung löst für die Kryptowährungen Einkünfte aus realisierter Wertsteigerung nach aus. Der Kursgewinn ist mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern.
Beispiel Steuerberechnung für Krypto-Zahlungen
A kauft am 01.05.2024 ein Auto im Wert von 50.000€ und bezahlt mit 1 BTC. Die für den Kauf hingegebenen 1 BTC hat A am 01.01.2024 für 40.000€ gekauft. Der damit realisierte Kursgewinn von 10.000€ der 1 BTC ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit Kryptowährung
Ein Verkauf von Kryptowährungen gegen Waren oder Dienstleistungen, die nicht in CoinTracking trackbar sind, werden mit dem Transaktionstyp “Ausgabe” eingetragen.
Gewinne und Verlust, die durch den Transaktionstyp “Ausgabe” entstehen, werden bei CoinTracking im Steuer Report unter "1.1. Steuerpflichtige Einkünfte aus dem An- und Verkauf von Kryptowährungen gem. § 27b Abs 3 EStG" ausgewiesen.
17. Besteuerung von Schenkungen in Form von Kryptowährungen
Kryptowährung verschenken sorgt für keine Steuerbelastung bei der schenkenden Person. Nur die beschenkte Person sollte die Deklarationspflicht beachten (siehe Geschenke in Form von Krypto bekommen). Die Ausgaben können nicht als Anschaffungskosten den Gewinnen anderer Krypto-Veräußerungen abgezogen werden. Ausgehende Geschenke werden im Steuer Report unter “4.2. Ausgegangene Spenden und Schenkungen” ausgewiesen.
18. Besteuerung bei Verlust oder Diebstahl von Kryptowährungen
Verlorene oder gestohlene Coins können grundsätzlich nicht gegen die Gewinne anderer Coins abgezogen werden. An dieser Stelle empfehlen wir jedoch, sich an einen Steuerberater zu wenden. Verlorene Kryptowährungen werden im Steuer Report unter “4.3. Verlorene und gestohlene Coins” ausgewiesen.