Was muss man beim Verkauf von Kryptos bezüglich der Steuer in Österreich beachten?
1. Steuer auf den Verkauf von Krypto in Österreich
Der Gewinn aus dem Verkauf von Kryptos zählt in Österreich zu den Kapitaleinkünften. Die Gewinne aus diesen realisierten Wertsteigerungen werden mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert. Man muss erst dann Steuern auf die Wertsteigerung bezahlen, wenn die Kryptos gegen Geld, wie EUR oder USD, getauscht werden. Krypto zu Krypto Transaktionen sind in Österreich steuerfrei.
Beispiel für die Steuerberechnung von Kryptoverkäufen
A kauft am 01.01.2022 1 BTC für 100€. Am 01.05.2022 verkauft A diesen 1 BTC für 1000€. Der realisierte Gewinn aus der Wertsteigerung in Höhe von 900€ (1.000€ - 100€) ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So werden Krypto-Verkäufe in CoinTracking dargestellt
Der Kauf und Verkauf von Krypto wird mit dem Transaktionstyp “Trade” in CoinTracking eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden in unserem Steuer Report unter “ 1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
2. Krypto Steuer in Österreich für Einkünfte aus Spekulationsgeschäften mit NFTs
Der Gewinn aus dem Handel mit NFTs zählt in Österreich zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften. Sofern die Haltedauer von einem Jahr unterschritten wird, sind die erzielten Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
Beispiel für die Steuerberechnung von NFT-Verkäufen
A kauft sich auf OpenSea am 01.01.2022 einen Board Ape für 2.000€. Am 01.05.2022 verkauft er den Board Ape für 4.000€. Die Spekulationsfrist von einem Jahr wurde unterschritten. Der erzielte Spekulationsgewinn von 2.000€ ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des A. Hätte A mit dem Verkauf ein Jahr gewartet, wäre sein Spekulationsgewinn steuerfrei gewesen.
So werden NFT-Verkäufe in CoinTracking dargestellt
Der Kauf und Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen. Die NFTs können im CoinTracking-NFT Center genauer klassifiziert werden.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit NFTs werden im Steuer Report unter “1.5. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften mit NFTs § 31 EStG” ausgewiesen, wenn die Haltedauer von einem Jahr nicht eingehalten wird.
3. Die Steuer auf den Tausch von Kryptowährungen in Österreich
Der Tausch von Krypto zu Krypto ist keine steuerpflichtige Transaktion in Österreich. Eine Krypto-Tausch-Steuer existiert also nicht. Erst wenn die getauschte Kryptowährung wieder gegen Geld, wie EUR oder USD, zurückgetauscht wird, ist diese Transaktion steuerpflichtig. Die Anschaffungskosten des ursprünglichen Krypto-Kaufs werden bis zum finalen Verkauf gegen Geld weitergegeben.
Beispiel für die Steuerberechnung vom Krypto-Tausch in Österreich
A kauft am 01.01.2022 1 BTC für 100€. Am 01.05.2022 tauscht A diesen 1 BTC (aktueller Wert = 500€) gegen 2 ETH. Dieser Krypto-Tausch ist keine steuerpflichtige Transaktion. Am 01.08.2022 tauscht A die 2 ETH gegen 1.000€ ein. Bei dieser Transaktion fällt auf die realisierte Wertsteigerung von 900€ (=1.000€-100€) der Sondersteuersatz von 27,5% an.
So wird der Krypto Tausch in CoinTracking dargestellt
Der Kauf und Verkauf wird mit dem Transaktionstyp “Trade” in CoinTracking eingetragen. Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
4. NFTs mit Krypto kaufen
Wer NFTs mit Krypto kauft, muss Steuern bezahlen. Der Gewinn aus der realisierten Wertsteigerung der hingegebenen Kryptowährung ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%. Der Marktwert der hingegebenen Kryptowährungen ergibt die Anschaffungskosten des neu gekauften NFT. Der NFT hat eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Wird der NFT nach einem Jahr verkauft, sind die Gewinne aus der Veräußerung steuerfrei (siehe oben).
Beispiel für die Steuerberechnung beim NFT-Kauf mit Krypto in Österreich
Statt die ETH zu verkaufen, tauscht A am 01.08.2022 diese gegen 1 Board Ape ein. Diesen NFT verkauft A wiederum am 01.09.2022 für 2.000€. Mit dem ersten Tausch erzielt A Einkünfte aus realisierter Wertsteigerung in Höhe von 1.900€ (=2.000€-100€), die mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert werden. Die 2.000€ Marktwert entsprechen den Anschaffungskosten des NFT. Der Gewinn aus dem Verkauf des NFT am 01.09.2022 wird zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften gerechnet. Die Spekulationsfrist von einem Jahr wurde unterschritten und der Gewinn in Höhe von 2.000€ ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des A.
Kauf von NFTs mit Krypto in CoinTracking
Der Kauf und Verkauf wird mit dem Transaktionstyp “Trade” in CoinTracking eingetragen. Gewinne und Verluste aus dem Handel mit NFTs werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nach § 31 EStG” ausgewiesen.
5. Steuer auf Krypto-Geschenke in Österreich
Werden Kryptos als Geschenk verschenkt, fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Je nach Höhe des Geschenks fällt eine Meldepflicht über den Schenkungsbetrag an. Die Deklarationspflicht beginnt bei Krypto-Geschenken an Angehörige ab einem Betrag von 50.000€ und bei anderen Personen bei 15.000€ innerhalb von 5 Jahren.
Beispiel für die Steuerberechnung für Krypto-Geschenke in Österreich
A bekommt am 01.01.2022 von B (nicht verwandt) 1 BTC im Wert von 10.000€ auf sein Wallet übertragen. Am 01.06.2022 bekommt A von B erneut 1 BTC im Wert von 10.000€ geschenkt. Die Meldegrenze von 15.000€ innerhalb der 5-Jahres Frist wurde überschritten. Damit muss A die Schenkung melden. Hier empfehlen wir, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
So werden Krypto-Geschenke in CoinTracking ausgewiesen
Für eingehende Krypto-Geschenke gibt es bei CoinTracking den Transaktionstyp “Geschenk / Trinkgeld”.
Eingehende Krypto-Geschenke werden im Steuer Report unter “3.1. Eingegangene Spenden und Schenkungen” ausgewiesen.
Steuer auf den Verkauf von Krypto-Geschenken in Österreich
Bei einem Verkauf von Kryptowährungen, die man geschenkt bekommen hat, sind die daraus resultierenden Gewinne Kapitaleinkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Diese Gewinne sind mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % zu versteuern. Die Anschaffungskosten der schenkenden Person gehen auf die Person über, die das Krypto-Geschenk erhält.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Krypto-Geschenken in Österreich
A verkauft am 01.09.2022 die 2 BTC, die A von B am 01.01.2022 und 01.06.2022 bekommen hat. Der Wert ist mittlerweile auf 20.000€ pro BTC gestiegen. Der Gewinn von 20.000€ (=40.000€-(10.000€+10.000€)) ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So wird der Verkauf von Krypto-Geschenken in CoinTracking ausgewiesen Der Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden im CoinTracking Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
6. Steuer auf Krypto-Bonus oder Belohnungen in Österreich (bsp. Referral Rewards
oder Sign up Rewards)
Ein Krypto-Bonus oder eine Belohnung, die verdient wurden, indem eine Leistung erbracht wurde, zählt in Österreich zu den laufenden Einkünften. Die laufenden Einkünfte aus einem Krypto-Bonus werden mit dem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt bewertet und entsprechend mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert. Der Marktwert zum Zuflusszeitpunkt des Krypto-Bonus stellt auch gleichzeitig die Anschaffungskosten für den Weiterverkauf dar.
Beispiel für die Steuerberechnung für Krypto-Boni in Österreich
A hat sich am 01.01.2022 auf Crypto.com angemeldet und bekommt 500 CRO Tokens im Wert von 300€ als Sign-Up-Bonus. Die Rewards in Höhe von 300€ laufende Einkünfte und werden mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert.
So werden Krypto-Boni in CoinTracking dargestellt
Der Bonus wird bei CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Belohnung / Bonus” eingetragen.
Einkünfte durch Belohnungen/Bonus werden im Steuer Report unter “1.4. Laufende Einkünfte mit Kryptowährungen § 27b Abs. 2 EStG” aufgelistet. Weitere Transaktionstypen,
die hier mit aufgelistet werden: - Mining (nicht gewerblich) - Dividenden - Sonstige Einnahmen - Lending - Zinsen - Einnahmen - Masternodes
Krypto-Steuer in Österreich: Verkauf von Rewards
Eine realisierte Wertsteigerung aus dem Verkauf von Belohnungen oder Boni wird in
Österreich als Kapitaleinkünfte qualifiziert. Die Gewinne aus dem Verkauf dieser Coins werden mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Rewards in Österreich
A verkauft am 01.06.2022 seine 500 CRO, die er am 01.01.2022 als Sign-Up-Bonus erhalten hat. Der Wert ist mittlerweile auf 1.000€ gestiegen. Der Gewinn von 700€ (=1.000,00€ - 300,00€) ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So wird der Verkauf von Rewards in CoinTracking dargestellt
Der Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
7. Steuer auf Krypto Mining in Österreich (Hobby)
Sofern beim Mining kein Gewerbebetrieb vorliegt, liegen laufenden Privateinkünften vor. Diese Krypto-Mining-Einkünfte werden in Österreich mit dem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt angesetzt und mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert. Dieser Wert wird auch als Anschaffungskosten bei der Weiterveräußerung angesetzt.
Beispiel für die Steuerberechnung für Einkünfte aus Mining Steuer Österreich (Hobby)
A ist Bitcoin-Miner mit seinem privaten PC zu Hause. Am 01.01.2022 erhält er 0,001 BTC im Wert von 500€ als Mining-Reward ausgeschüttet. Diese Transaktion ist mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern.
So wird Krypto Mining (Hobby) in CoinTracking dargestellt
Einkünfte durch Mining werden im Steuer Report unter “1.4. Laufende Einkünfte mit Kryptowährungen § 27b Abs. 2 EStG” aufgelistet. Weitere Transaktionstypen, die hier
mitaufgelistet werden: - Dividenden - Sonstige Einnahmen - Lending - Zinsen - Einnahmen - Belohnungen/Bonus - Masternodes
Verkauf von Mining Rewards (Hobby) in Österreich
Der Verkauf von Mining-Rewards, der nicht unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fällt, fällt unter Kapitaleinkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Der Veräußerungsgewinn wird mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % versteuert.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Mining Rewards (Hobby)
A verkauft seine Mining-Rewards vom 01.01.2022 am 01.06.2022. Der Marktwert der 0,001 BTC ist auf 1.500€ angestiegen. Der Veräußerungsgewinn von 1.000€ (1.500€ - 500€) ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So wird der Verkauf von Mining Rewards (Hobby) in CoinTracking dargestellt
Der Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
8. Steuer auf Einkünfte durch das Betreiben einer Masternode in Österreich
Sofern beim Betreiben einer Masternode kein Gewerbebetrieb vorliegt, sind die Einkünfte den laufenden Einkünften nach zuzuschreiben. Diese Einkünfte werden mit dem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt angesetzt und mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert. Dieser Wert wird auch als Anschaffungskosten bei der Weiterveräußerung angesetzt.
H3: Beispiel für die Steuerberechnung von Masternodes in Österreich
A betreibt einen Ethereum Masternode mit seinem privaten PC zu Hause. Am 01.01.2022 erhält er 0,5 ETH im Wert von 500€ als Reward ausgeschüttet. Diese Transaktion wird mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert.
So werden Einkünfte durch das Betreiben einer Masternode in CoinTracking dargestellt
Einkünfte aus dem Betreiben einer Masternode werden bei CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Masternode” eingetragen. Einkünfte durch Masternodes werden im Steuer Report unter “1.4. Laufende Einkünfte mit Kryptowährungen § 27b Abs. 2 EStG” aufgelistet.
Weitere Transaktionstypen, die hier mit aufgelistet werden: - Mining (nicht gewerblich) - Dividenden - Sonstige Einnahmen - Lending - Zinsen - Einnahmen - Belohnungen/Bonus
Verkauf von Rewards aus dem Betreiben einer Masternode
Der Verkauf von Rewards, der nicht unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fällt, fällt unter Kapitaleinkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Der Veräußerungsgewinn wird mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % versteuert.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Masternode Rewards in Österreich
A verkauft seine Rewards vom 01.01.2022 am 01.06.2022. Der Marktwert der 0,5 ETH ist auf 1.500€ angestiegen. Der Veräußerungsgewinn von 1.000€ (1.500€ - 500€) ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So wird der Verkauf von Masternode Rewards in CoinTracking dargestellt Der Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
9. Krypto Minting Steuer in Österreich
Sofern beim Minting kein Gewerbebetrieb vorliegt, liegen laufende private Einkünfte vor. Diese Einkünfte werden mit dem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt angesetzt und mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert. Dieser Wert wird auch als Anschaffungskosten bei der Weiterveräußerung angesetzt.
Beispiel für die Berechnung der Minting Steuer in Österreich
A mintet NFTs mit seinem privaten PC zu Hause. Am 01.01.2022 mintet er einen NFT im Wert von 500€. Diese Transaktion ist mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern.
So werden Einkünfte durch Minting in CoinTracking ausgewiesen
Das Minten eines NFTs wird bei CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Minting” eingetragen.
Der NFT kann im NFT Center klassifiziert werden. Einkünfte aus Minting werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “3.5. Minting” ausgewiesen.
Minting ist dann gewerblich, wenn es der Definition eines Gewerbebetriebs nach § 23 EStG entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreiber kraft Rechtsform oder wegen einer selbständigen, nachhaltigen und auf Gewinnerzielung ausgerichteten Betätigung im allgemeinen Wirtschaftsverkehr diese Definition erfüllt. Werden die gewerblichen Gewinne über Bilanz und GuV-Rechnung ermittelt, können die “geschürften” NFTs im Anlagevermögen unter den Finanzanlagen oder im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen aktiviert werden. Die Zugangsbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, also dem Marktwert zum Minting-Zeitpunkt, zuzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten. Werden die gewerblichen Gewinne über eine Überschussrechnung ermittelt, sind die “geschürften” NFTs als Betriebseinnahme im Sinne des § 4 Absatz 3 EStG, abzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten, als Minting Steuer aufzuführen.
Krypto Steuer in Österreich bei Verkauf von geminteten NFTs (gewerblich)
Werden die “geschürften” NFTs veräußert, sind diese ebenfalls in der jeweiligen Gewinnermittlung (Bilanz und GuV/ÜR) abzubilden.
Krypto Steuer in Österreich bei Verkauf von geminteten NFTs (privat)
Einkünfte aus dem Handel mit NFTs fallen unter Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nach. Sofern die Spekulationsfrist von einem Jahr unterschritten wird, sind die erzielten Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen zu versteuern.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von geminteten NFTs in Österreich
A verkauft seinen NFT vom 01.01.2022 am 01.06.2022. Der Marktwert ist auf 1.500€ angestiegen. Der Veräußerungsgewinn von 1.000€ (1.500€ - 500€) ist steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz des A. Hätte A mit dem Verkauf ein Jahr gewartet, wäre sein Spekulationsgewinn steuerfrei gewesen.
So wird der Verkauf von geminteten NFTs in CoinTracking dargestellt
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit NFTs, deren Haltedauer 1 Jahr unterschreitet, werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.5. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften mit NFTs § 31 EStG” ausgewiesen.
10. Krypto Mining Steuer in Österreich (gewerblich)
Krypto-Mining ist dann gewerblich, wenn es der Definition eines Gewerbebetriebs nach § 23 EStG entspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Miner kraft Rechtsform oder wegen einer selbständigen, nachhaltigen und auf Gewinnerzielung ausgerichteten Betätigung im allgemeinen Wirtschaftsverkehr diese Definition erfüllt. Werden die gewerblichen Gewinne über Bilanz und GuV-Rechnung ermittelt, können die “geschürften” Coins im Anlagevermögen unter den Finanzanlagen oder im Umlaufvermögen unter den sonstigen Vermögensgegenständen aktiviert werden. Die Zugangsbewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten, also dem Marktwert zum Mining-Zeitpunkt, zuzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten. Werden die gewerblichen Gewinne über eine
Überschussrechnung ermittelt, sind die “geschürften” Coins als Betriebseinnahme im Sinne des § 4 Absatz 3 EStG, abzüglich der damit in Verbindung stehenden Kosten, aufzuführen.
So wird die Krypto Mining Steuer in CoinTracking dargestellt
Gewerbliche Einkünfte können bei CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Mining (gewerblich)” eingetragen werden.
Einkünfte aus Mining (gewerblich) werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “3.4. Mining (gewerblich)” ausgewiesen.
Krypto Steuer in Österreich bei Verkauf von Mining Rewards (gewerblich)
Werden die “geschürften” Coins veräußert, sind diese ebenfalls in der jeweiligen Gewinnermittlung (Bilanz und GuV/ÜR) abzubilden.
12. Steuer auf Krypto Airdrops in Österreich
Airdrops sind nicht steuerbare sonstige Einkünfte und werden im Zuflusszeitpunkt nicht besteuert. Die Anschaffungskosten werden mit 0 € bewertet. Erst bei der Weiterveräußerung fällt der Sondersteuersatz auf den gesamten Betrag mit 27,5% an.
Beispiel für die Steuerberechnung für Airdrops in Österreich
A registriert sich bei einem Whitelisting mit Klarnamen und Wohnadresse, außerdem folgt er dem Projekt auf Twitter, registriert sich auf dem Discord-Channel und kommentiert 3 seiner Twitter-Freunde unter einem Invite-Tweet des Projekts. Am 01.06.2022 werden ihm 10 SOL im Wert von 1.000€ per Airdrop in sein Wallet übertragen. Die erhaltenen SOL sind steuerfrei und werden mit Anschaffungskosten von 0,00€ angesetzt.
So werden Krypto Airdrops in CoinTracking dargestellt
Airdrops werden bei CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Airdrop” eingetragen.
Airdrops werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “2.2 Nicht steuerbare sonstige Einkünfte” mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Erhaltens ausgewiesen. Weitere Transaktionstypen, die hier mit aufgelistet werden: - Staking (nicht steuerbar) - Einnahmen (nicht steuerbar)
Kryptosteuer in Österreich beim Verkauf von Airdrops
Die Gewinne aus dem Verkauf von Airdrop-Coins sind Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen, deren realisierte Wertsteigerung mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert wird. Für Airdrops gilt darüber hinaus, dass der Gesamtbetrag der Veräußerung steuerpflichtig ist.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Airdrops in Österreich
A veräußert seine oben erhaltenen SOL am 01.07.2022 für 2.000€. Dieser Gesamtbetrag von 2.000€ fällt unter die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So werden Airdrops in CoinTracking dargestellt
Der Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
13. Krypto Steuer auf Staking in Österreich (Staking Rewards)
Staking Rewards sind nicht steuerbare sonstige Einkünfte und werden im Zuflusszeitpunkt nicht besteuert. Die Anschaffungskosten werden mit 0€ bewertet. Erst bei der Weiterveräußerung fällt der Sondersteuersatz auf den gesamten Betrag mit 27,5% an.
Beispiel für die Steuerberechnung für Staking in Österreich
A hat 10.000 ADA in einem Staking Pool hinterlegt und bekommt nach einem Monat 1.000 ADA, im Wert von 500€ als Reward ausgeschüttet. A hat durch den Reward nicht steuerbare sonstige Einkünfte erzielt, es fällt keine Steuer an.
Darstellung der Einkünfte durch Staking in CoinTracking
Einkünfte durch Staking werden bei CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Staking” eingetragen.
Staking Rewards werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “2.2 Nicht steuerbare sonstige Einkünfte” mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Erhaltens ausgewiesen. Weitere Transaktionstypen, die hier mit aufgelistet werden: - Airdrops (nicht steuerbar) - Einnahmen (nicht steuerbar)
Krypto Steuer auf den Verkauf von Staking Rewards in Österreich
Der Verkauf von Staking Rewards ist ein Verkauf fällt unter die Kapitalerträge. Die realisierte Wertsteigerung wird mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert. Für Staking Rewards gilt darüber hinaus, dass der Gesamtbetrag der Veräußerung steuerpflichtig ist.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Staking Rewards in Österreich
A erhält am 01.02.2022 1000 ADA im Wert von 500€ als Staking Rewards ausgeschüttet. Am 01.05.2022 verkauft A die 1000 ADA für 1500€. Der Gesamtbetrag der Transaktion in Höhe von 1.500€ ist steuerpflichtig als Einkünfte aus realisierter Wertsteigerung mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So wird der Verkauf von Krypto Staking Rewards in CoinTracking dargestellt
Der Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
14. Steuer für Krypto Lending in Österreich (Lending Rewards)
Lending Rewards, die als Belohnung für das Teilnehmen an einem Lending Pool ausgeschüttet werden, fallen unter laufende Einkünfte. Die laufenden Einkünfte werden mit dem Marktwert zum Zuflusszeitpunkt bewertet und entsprechend mit dem Sondersteuersatz von 27,5% besteuert. Der Marktwert zum Zuflusszeitpunkt stellt auch gleichzeitig die Anschaffungskosten für den Weiterverkauf dar.
Beispiel für die Steuerberechnung für Einkünfte durch Lending in Österreich
A hat 10.000 ADA in einen Lending Pool eingezahlt und bekommt nach einem Monat 1.000 ADA, im Wert von 500€, als Lending Rewards ausgeschüttet. Die laufenden Einkünfte in Höhe von 500€ sind steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So wird Krypto Lending in CoinTracking dargestellt
Einkünfte durch Lending werden bei CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Lending” eingetragen.
Einkünfte durch Lending werden im Steuer Report unter “1.4. Laufende Einkünfte mit Kryptowährungen § 27b Abs. 2 EStG” aufgelistet. Weitere Transaktionstypen, die hier mitaufgelistet werden: - Mining (nicht gewerblich) - Dividenden - Sonstige Einnahmen - Zinsen - Einnahmen - Belohnungen/Bonus - Masternodes.
Krypto Steuer beim Verkauf von Lending Rewards in Österreich
Die Gewinne aus dem Verkauf von Lending Rewards sind Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen. Diese Einkünfte werden, gemindert um die Anschaffungskosten, mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert.
Beispiel für die Steuerberechnung für den Verkauf von Lending Rewards in Österreich
A erhält am 01.01.2022 1.000 ADA, im Wert von 500€, als Lending Rewards. Die Rewards wurden bereits als laufende Einkünfte versteuert. Am 01.06.2022 verkauft A die 1.000 ADA für 1.500€. Der damit realisierte Kursgewinn von 1.000€ ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
Darstellung des Verkaufs von Lending Rewards in CoinTracking
Der Verkauf wird in CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Trade” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
15. Krypto Steuer in Österreich: Einkünften aus dem Handel mit Margin Trades, Derivaten und Futures
Gewinne aus Margin Trades, Derivaten und Futures sind Erträge, die mit Hilfe von Finanzinstrumenten erwirtschaftet werden. Erträge, die mit Finanzinstrumenten erwirtschaftet werden, werden in Österreich als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert. Diese werden nicht mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sondern unterliegen dem Sondersteuersatz von 27,5%. Verluste aus Kapitalerträgen können nur mit Gewinnen aus Kapitalerträgen verrechnet werden.
Beispiel für die Steuerberechnung von Einkünften aus dem Handel mit Margin Trades, Derivaten und Futures
A kauft sich am 01.01.2022 auf einer Börse Perpetual Futures Kontrakte (=nicht auslaufende Futures) für 2 ETH im Wert von 2.000€. Am 01.06.2022 ist der Wert der 2 ETH auf 3.000€ angestiegen, ebenso die Futures des A. A verkauft seine Futures am 01.06.2022. Der Gewinn von 1.000€ ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
So werden Einkünfte aus dem Handel mit Margin Trades, Derivaten und Futures in CoinTracking dargestellt
Sollten Gewinne/Verluste aus Fremdwährungsgeschäften nach § 27 Abs. 3 EStG entstanden sein, werden diese in CoinTracking separat unter Einkünfte aus Devisenhandel ausgewiesen. Gewinne aus dem Handel mit Derivaten/Futures werden bei CoinTracking mit dem Transaktionstyp “Derivate/Futures” eingetragen.
Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Margin, Derivaten und Futures werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.2. Einkünfte aus dem Handel mit Derivaten § 27b Abs. 4 EStG” ausgewiesen. Weitere Transaktionstypen in Zusammenhang mit dem Handel mit Margin, Derivaten und Futures: - Margin Gewinn - Margin Verlust - Derivate/Futures Verlust
16. Mit Krypto bezahlen: Waren oder Dienstleistungen
Auch die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit Kryptowährungen ist steuerrechtlich dem Verkauf/Tausch gleichgesetzt. Der Kauf einer Ware oder Dienstleistung löst für die Kryptowährungen Einkünfte aus realisierter Wertsteigerung nach aus. Der Kursgewinn ist mit dem Sondersteuersatz von 27,5% zu versteuern.
Beispiel Steuerberechnung: mit Krypto bezahlen in Österreich
A kauft am 01.05.2022 ein Auto im Wert von 50.000€ und bezahlt mit 10 BTC. Die für den Verkauf hingegebenen 10 BTC hat A am 01.01.2022 für 40.000€ gekauft. Der damit realisierte Kursgewinn von 10.000€ der 10 BTC ist steuerpflichtig mit dem Sondersteuersatz von 27,5%.
Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit Kryptowährung in CoinTracking
Ein Verkauf von Kryptowährung gegen Waren oder Dienstleistungen, die nicht in CoinTracking trackbar sind, werden mit dem Transaktionstyp “Ausgabe” eingetragen.
Gewinne und Verlust, die durch den Transaktionstyp “Auszahlung” entstehen, werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen § 27b Abs. 3 EStG” ausgewiesen.
17. Krypto Steuer in Österreich bei Geschenken in Form von Krypto
Kryptowährung verschenken sorgt für keine Steuerbelastung bei der schenkenden Person. Nur die beschenkte Person sollte die Deklarationspflicht beachten (siehe Geschenke in Form von Krypto bekommen). Die Ausgaben können nicht als Anschaffungskosten den Gewinnen anderer Krypto-Veräußerungen abgezogen werden. Ausgehende Geschenke werden bei CoinTracking im Steuer Report unter “Ausgegangene Spenden und Schenkungen” ausgewiesen.
18. Krypto Steuer in Österreich: verlorene Krypto
Verlorene Coins können grundsätzlich nicht gegen die Gewinne anderer Coins abgezogen werden. An dieser Stelle empfehlen wir jedoch, sich an einen Steuerberater zu wenden. Verlorene Kryptowährung wird bei CoinTracking im Steuer Report unter “3.3. Verlorene und gestohlene Coins” ausgewiesen.
19. Krypto Steuer in Österreich: gestohlene Krypto
Gestohlene Coins können grundsätzlich nicht gegen die Gewinne anderer Coins abgezogen werden. An dieser Stelle empfehlen wir jedoch, sich an einen Steuerberater zu wenden. Verlorene Kryptowährung wird bei CoinTracking im Steuer Report unter “3.3. Verlorene und gestohlene Coins” ausgewiesen.
Krypto Steuer Österreich: Erläuterungen zum CoinTracking Steuerreport
1. Steuerpflichtige Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen und NFTs
1.1. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
Realisierte Wertsteigerungen aus dem Handel von Kryptowährung fallen in Österreich unter die Kapitaleinkünfte und werden mit dem Sondersteuersatz von 27,5% versteuert. Eine realisierte Wertsteigerung erfolgt nur bei einem Tausch gegen Euro, Fremdwährung, andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen. Ein Krypto zu Krypto Tausch ist keine Veräußerung und zählt damit nicht als eine realisierte Wertsteigerung. Somit sind diese Vorgänge nicht steuerbar. Das BMF definiert den Veräußerungsgewinn folgendermaßen: „Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. [...] Zu beachten ist, dass Anschaffungsnebenkosten (zB Beratungskosten oder Transaktionsgebühren) angesetzt werden dürfen und damit den Veräußerungsgewinn vermindern.
Wichtig ist, dass nur Gebühren von Fiat zu Krypto und Krypto zu Fiat Trades angesetzt werden dürfen. Da die Krypto zu Krypto Trades nicht steuerbar sind, sind diese auch nicht ansetzbar. Die Bewertungsmethode kann frei gewählt werden, wobei CoinTracking ausdrücklich die FIFO (First In - First Out) empfiehlt. Es gibt keine Freigrenze oder keinen
Freibetrag, der beachtet werden kann. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen dürfen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Beispielsweise können Kryptogewinne mit Aktienverlusten verrechnet werden. Des Weiteren können Verluste in das nächste Jahr vorgetragen werden.
1.2. Einkünfte aus dem Handel mit Derivaten
Hier werden alle Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Derivaten, Margin und Futures aufgelistet. Diese fallen, wie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, unter die Kapitalerträge und somit unter den Sondersteuersatz von 27,5%. Im Steuer Report werden die Gewinne und Verluste separat ausgewiesen.
1.3. Einkünfte aus dem Devisenhandel
Einkünfte aus dem Devisenhandel fallen wie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen unter die Kapitalerträge und somit unter den Sondersteuersatz von 27,5%. Im Steuer Report werden die Gewinne und Verluste separat ausgewiesen.
1.4. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen
Unter „Laufende Einkünfte“ fallen Einkünfte aus der Überlassung von Kryptowährung. Hierunter fallen Lending Rewards, Zinsen, Dividenden und sonstige Einnahmen. Des Weiteren fällt auch der Erwerb von Kryptowährung durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden, unter „Laufende Einkünfte“. Im Steuer Report wären das Einkünfte aus Mining und aus dem Betreiben einer Masternode. Jede Kryptowährung wird mit ihrem Marktwert zum Zeitpunkt des Zuflusses bewertet, der zukünftig die Anschaffungskosten darstellt.
1.5. Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft mit NFTs
Einkünfte aus dem Handel von NFTs fallen nicht unter die Neuregelung und somit auch nicht unter die Kapitalerträge. Sie sind Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft nach § 31 EStG und fallen unter die Einkommensteuer. Wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr unterschritten wird, ist der erzielte Gewinn zu versteuern. Sofern die Spekulationsfrist von einem Jahr überschritten wird, ist der Gewinn nicht steuerbar, umgekehrt können dann allerdings auch erzielte Verluste nicht steuerlich geltend gemacht werden (siehe 2.1). Hier fehlt ein 2.
2.1. Nicht steuerbare Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft
Hier werden alle nicht steuerbaren Einkünfte aus dem Spekulationsgeschäft summiert ausgegeben. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährung aus dem Altvermögen und Gewinne aus dem Verkauf von NFTs sind nicht steuerbar, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr überschritten wurde.
2.2. Nicht steuerbare sonstige Einkünfte
Größtenteils fällt das Einkommen aus Kryptowährung, wie in Abschnitt 1.4. erläutert, unter die laufenden Einkünfte. Die Ausnahmen bilden Airdrops und Staking. Bei beiden erfolgt zum Zuflusszeitpunkt keine Besteuerung und die Anschaffungskosten belaufen sich auf 0 EUR. Erst beim Verkauf ist der komplette Wert steuerbar.
3. Sonstige Ein- und Ausgänge in Verbindung mit Kryptowährungen
Eingegangene und ausgegangene Spenden und Schenkungen, verlorene und gestohlene Kryptowährung, gewerbliches Mining und Minting werden separat ausgewiesen. Schenkungen fallen unter die Schenkungssteuer und es greifen die individuellen Freibeträge. Ob und wie verlorene und gestohlene Kryptowährung steuerlich geltend gemacht werden können, muss mit dem persönlichen Steuerberater geklärt werden. Das gleiche gilt für Mining und Minting und insbesondere die Frage, ob Mining/Minting noch der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen oder bereits gewerblich sind.